2.Der Bereich Rechtsangelegenheiten verteidigte die Organisation auch weiterhin in komplexen Schiedsverfahren und anderen Streitigkeiten mit Dritten und beriet die Organisation in vielen unterschiedlichen Fragen.
3.Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf Ansprüche oder Streitigkeiten aus einer Pflichtverletzung nach diesem Übereinkommen können nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht mehr eingeleitet werden.
一、两年时效期满后,不得就违反本公约下一项义务所产生索或争议提起司法或仲裁。
4.Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Artikel wird durch von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen gewählte friedliche Mittel der Beilegung, einschließlich durch Verhandlungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren oder gerichtliche Entscheidung, zügig beigelegt.
5.Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen.
6.Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen.
7.Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb von sechs Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen.
8.Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
9.Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
10.Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
11.Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
12.Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Einrichtung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen Antrag in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofs stellt.
13.Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens, die für den Absender oder den dokumentären Absender eine Haftungsbefreiung vorsehen, gelten in jedem auf Vertrag, unerlaubte Handlung oder einen sonstigen Rechtsgrund gestützten Gerichts- oder Schiedsverfahren, das gegen den Absender, den dokumentären Absender oder deren Subunternehmer, Beauftragte oder Bedienstete eingeleitet wird.