Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
三、在本条第二款第㈠项情况下,各缔约国均应当实行措施,以确其金融机构在适当期限
涉及本条第一款所提到
员的账户和交易的充分
,
中应当至少包括与客户身份有关的资料,并尽可能包括与实际受益
身份有关的资料。