Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、缔国
公
第三十一
或者第五十五
的财产,应当由该缔
国根据
公
的规定和
国法律予以处分,包括
第三款返还其原合法所有人。