Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
二. 缔约国应当采取一切有效立法、行、司法或其他措施,在与其他人平等基础上,防止残疾人遭受酷刑或残忍、不人道或有辱人格待遇或处罚。