18. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer vierundsechzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.
Die streitenden Parteien können ungeachtet dieses Kapitels und des Kapitels 14 nach Entstehung der Streitigkeit vereinbaren, diese an jedem beliebigen Ort beizulegen.