Die Mitglieder des Vollmachtenprüfungsausschusses der Sondertagung sind die gleichen wie die des Vollmachtenprüfungsausschusses der fünfundfünfzigsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung.
Die Vollmachten sind vom Staats- oder Regierungschef oder vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder, im Fall der Europäischen Gemeinschaft, vom Präsidenten der Europäischen Kommission zu erteilen.
Die Vollmachten der Vertreter und die Namen der Stellvertreter und Berater werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Möglichkeit spätestens eine Woche vor dem für die Eröffnung der Konferenz festgelegten Datum vorgelegt.