In beiden Fällen würden seine Mitglieder jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten unmittelbar von der Generalversammlung gewählt.
Während einer Sondertagung können Gegenstände der Ergänzungsliste und Zusatzgegenstände mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Tagesordnung angefügt werden.
Wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dies verlangt, hat der Verwahrer eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen.
Während einer Notstandssondertagung können Zusatzgegenstände, sofern sie unter die Resolution 377 A (V) fallen, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Tagesordnung angefügt werden.
Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
Jede Änderung, die mit Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten des Übereinkommens dies verlangt.