2.Falls die Sachverständigen binnen vier Arbeitstagen keine zusätzlichen Informationen anfordern, ist das Verfahren nach den Ziffern 5, 6 und 7 anzuwenden.
3.Die Generalversammlung tritt alljährlich am Dienstag der dritten Woche im September, gerechnet von der ersten Woche des Monats an, die mindestens einen Arbeitstag enthält, zu einer ordentlichen Tagung zusammen.