Die anderen Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Diese Artikel lassen Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation oder eines Staates für das Verhalten einer internationalen Organisation unberührt.
Die beteiligten Staaten ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Einrichtung geeigneter Überwachungsmechanismen, um diese Artikel umzusetzen.
Das von einem Staat festgelegte Erfordernis der Genehmigung ist auf alle bereits bestehenden Tätigkeiten anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Artikel fallen.
Die Mitgliedstaaten bekräftigen die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen betreffend die zentrale Stellung der Generalversammlung.