Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
三、在本条㈠项情况下,各缔约国均应
实行措施,以确保其金融机构在适
期限
保持涉及本条
一
所提到人员的账户和交易的充分记录,记录中应
包括与客户身份有关的资料,并尽可能包括与实际受益人身份有关的资料。