Jeder Vertragsstaat kann die Gegenstände, die er in einer Erklärung nach Artikel 21 bezeichnet, vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausschließen.
14. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundsechzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.
10. beschließt, den Punkt "Informationsprogramm der Vereinten Nationen über Abrüstung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundsechzigsten Tagung aufzunehmen.