Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、依照本公
第三十一条或者第五十五条没收
财产,应当由该
根据本公
规定和本
法
予以处分,包括依照本条第三款返还其原合法所有人。