Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如第1款所指协商未能取得
意的解决办法,起源国如
决定核准从事该项活动,
虑到可能受影响国的利益,但不得妨碍任何可能受影响国的权利。