Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Maßnahmen zu treffen, die es ihm erlauben, Informationen über Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, ohne dass davon seine eigenen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren berührt werden, einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem anderen Vertragsstaat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
在不影响本国法律
情况下,各缔约国均应当努力采取措施,以便在认为披露根据本公约确立
犯罪
所得
资料可以有助于接收资料
缔约国启动或者实行侦查、
诉或者审判程序时,或者在认为可能会使该缔约国根据本章提出请求时,能够在不影响本国侦查、
诉或者审判程序
情况下,无须事
请求而向该
缔约国转发这类资料。
,在

再




