Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如果第1款所指协商未能取一致同意的解决办法,起源国如果决定
事该项活动,也应考虑
可能受影响国的利益,
妨碍任何可能受影响国的权利。