3.Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
下列全权代表,经各自政府正式授权,在公,以昭信守。
4.Für die Zwecke des Absatzes 4 verschafft sich die Konferenz der Vertragsstaaten die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.
5.Die Vertragsstaaten erwägen, einander im Rahmen ihrer Kapazitäten im größtmöglichen Umfang technische Hilfe bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern, zu leisten; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr.