Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如果第1款所指协商未取得一致同意的解决办法,
国如果决定核准从事该项活动,也应考虑
可
响国的利益,但不得妨碍任何可
响国的权利。