Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete förmliche schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Ein Staat, der eine Erklärung nach Artikel 35 Absatz 1, den Artikeln 36, 37 oder 39 bis 42 abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.