Die Vorschläge betreffend die zur Stellungnahme vorgelegte(n) Frage(n) lassen das souveräne Recht der Mitgliedstaaten unberührt, den Inhalt ihrer während der Generaldebatte abgegebenen Erklärungen gänzlich allein zu bestimmen.
Am Ende von Ziffer 25.30 c) i) wird ein neuer Unterpunkt mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "n. Aktualisierung des Bestands an verfügbaren Ressourcen für die Bewältigung von Naturkatastrophen;"