Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
3和4规定不得妨碍依照7条1(b)或2(b)有管辖权缔约国邀请红十字国际委员会与犯罪嫌疑人联系和前往探视权利。