1.Küstenstaaten, die beabsichtigen, die äußeren Grenzen ihres Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, festzulegen, müssen nach Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels ("Kommission") die entsprechenden Daten und Informationen unterbreiten.
1.公约第七十六条规,
国意图在从测算领
宽度
基线
起200
里以外划
其大陆架外部界
,
向大陆架界
委员会(“委员会”)提交有关
数据和资料。