Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 55 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden.
七、为本条和本公约第五十五条,
缔约国均应
使
法院或
主管机关有权下令提供或
扣押银行记录、财务记录或
商业记录。