Gegenstand: Wirksamkeit der Kontrollen für die Verwaltung der kontingenteigenen Ausrüstung und Einhaltung der Bestimmungen einschlägiger Absprachen (siehe auch 141)
Einrichtung oder gegebenenfalls Bestimmung einer nationalen Kontaktstelle, die in Fragen der Durchführung des Aktionsprogramms die Verbindung zwischen den Staaten wahrt.