2.Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, wird über wesentliche Vorschläge frühestens 24 Stunden nach Verteilung der Abschriften in allen Konferenzsprachen an alle Delegationen beraten oder ein Beschluss gefasst.
3.Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise des Ausschusses zu überprüfen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44 Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, die Überprüfung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 28 bis 36 bezeichneten Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen, ohne dabei irgendeine Möglichkeit auszuschließen.