1.Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Zustellung gilt mit dem Eingang der Schriftstücke beim Außenministerium als bewirkt.
以第1款(c)㈠项所指的方式送达诉讼书时,外交部收到该项书视为该项书已送达。
2.Lässt sich ein Staat in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Hauptsache ein, so kann er danach nicht mehr geltend machen, dass die Zustellung nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 3 erfolgte.