2.Sofern die beteiligten Staaten zum Schutz der Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die infolge einer in den Anwendungsbereich dieser Artikel fallenden Tätigkeit dem Risiko beträchtlicher grenzüberschreitender Schäden ausgesetzt sind oder sein können, nichts anderes vereinbart haben, hat ein Staat diesen Personen ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort des möglichen Eintretens der Schädigung im Einklang mit seinem Rechtssystem Zugang zu Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren zur Erlangung von Schutz oder einer anderen angemessenen Wiedergutmachung zu gewähren.